Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 18

§ 18 – Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich. (2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, normal den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
  • Der Widerruf kann aus bestimmten Gründen des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
  • Die Erlaubnis kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden.
  • Ein Widerruf ist möglich, wenn die Nutzung drei Jahre lang ununterbrochen nicht ausgeübt wurde.
  • Ein Widerruf kann auch erfolgen, wenn der Zweck der Nutzung erheblich geändert wurde und nicht mehr dem ursprünglichen Plan entspricht.